Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund

Gebührenpflichtig ist die dauernde und zeitweilige Besetzung von öffentlichen Flächen, welche zum Domänengut...

Veröffentlichungsdatum:

21.12.2022

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Gebührenpflichtig ist die dauernde und zeitweilige Besetzung von öffentlichen Flächen, welche zum Domänengut oder zum unverfügbaren Vermögen der Gemeinde gehören sowie die Besetzung von Privatgründen mit öffentlichem Durchgangsrecht einschließlich des bezüglichen Untergrundes und des darüberliegenden Raumes (Gesetzesdekret Nr. 507 vom 15.11.1993).
 
Für die Besetzung öffentlichen Grundes bedarf es eines schriftlichen Antrages an die Gemeinde. Für Dauerbesetzungen wird eine Konzession erlassen, während zeitweilige Besetzungen mittels Ermächtigungen bewilligt werden.
 
Ohne ausdrückliche Ermächtigung beziehungsweise Konzession seitens der Gemeinde ist jede Besetzung öffentlichen Grundes untersagt.

Tarif der dauerhaften Besetzung pro m2 und Jahr (Besetzungen von wenigstens einem Jahr):

  • Kategorie I (verbaute Ortskerne)       17,56 Euro
  • Kategorie II (Außengebiete)                 5,27 Euro

Tarif der zeitweiligen Besetzung pro m2 und Tag (Besetzung von weniger als einem Jahr):

  • Kategorie I (verbaute Ortskerne)         0,387 Euro
  • Kategorie II (Außengebiete)                  0,116 Euro

Die Gemeindeverordnung sieht zu den obigen Tarifen eine Reihe von Erhöhungen, Befreiungen und Ermäßigungen vor.
 
Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnung und Einzahlung der Gebühr sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.

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SILVIUS MAGNAGO PLATZ 3, 39040 FELDTHURNS+39 0472 857211info@feldthurns.eu

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 16:11 Uhr

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